BAURECHT
Einrichtungen, Änderungen und Beseitigungen
Das Private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten, an der Erstellung eines Bauwerks beteiligten, Personen.
Die gesetzlichen Regelungen des BGB bzw. der VOB bilden lediglich den Rahmen. Es ist den Vertragspartnern freigestellt, gegenseitig bestehende Rechten und Pflichten vertraglich zu gestalten.
Üblicherweise wird ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB vereinbart. Die Prüfung und Abwicklung derartiger Verträge gehört zu meinem Tätigkeitsfeld. Sollte es bei der Errichtung eines Bauwerkes oder aber nach dessen Fertigstellung zu Meinungsverschiedenheiten kommen, bin ich für Sie da.
Gerne vertrete ich Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch in gerichtlichen Verfahren vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten.