KOSTEN
Die Kosten der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelt.
Die Höhe des Rechtsanwaltshonorars richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des sogenannten Gegenstandswertes, d.h. nach dem Umfang der im Streit stehenden Forderung. Selbstverständlich gehört es zu meiner Aufgabe, Sie bei Übernahme des Mandates umfassend über in Ihrem Fall entstehende Kosten aufzuklären und zu beraten.
Beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit auf eine mündliche Beratung, bemisst sich die Vergütung nach einer abzuschließenden Vergütungsvereinbarung. Für ein erstes Beratungsgespräch belaufen sich die Gebühren in meiner Kanzlei auf max. 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird die Korrespondenz mit dieser von mir ausgeführt.
Sollten Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Kosten der anwaltlichen Vertretung bzw. Beratung selbst zu tragen, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Die Beratungshilfe deckt ausschließlich die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes ab. Sie ist vor dem ersten Beratungsgespräch von Ihnen bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Der von Ihnen zu tragende Eigenanteil beläuft sich im Falle der Gewährung von Beratungshilfe auf 15,00 €.
Die Prozesskostenhilfe umfasst die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes in einem gerichtlichen Verfahren sowie die Kosten des Gerichts. Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes werden von der Prozesskostenhilfe nicht übernommen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird vom Rechtsanwalt gestellt.